Homeoffice bei Grenzgängern: Mehr als nur eine Frage des Arbeitsorts

Homeoffice ist aus der modernen Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken. Was bei Mitarbeitenden mit Wohn- und Arbeitsort im gleichen Land meist relativ einfach umgesetzt werden kann, wird bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern schnell zu einer grenzüberschreitenden Fragestellung.
Denn sobald eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einen Teil der Tätigkeit im Wohnstaat ausübt, können unterschiedliche steuerliche, sozialversicherungsrechtliche, arbeitsrechtliche und administrative Folgen entstehen. Unternehmen sollten deshalb nicht nur die gewünschte Anzahl Homeoffice-Tage betrachten, sondern die Gesamtsituation.
Die zentrale Herausforderung: Es gibt nicht «die eine» Homeoffice-Grenze
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Sozialversicherung und Steuern. Pro-zentgrenzen, die für einen Bereich gelten, können nicht automatisch auf einen anderen Be-reich übertragen werden.
Im Bereich der Sozialversicherung ermöglicht die multilaterale Vereinbarung zur grenz-überschreitenden Telearbeit unter bestimmten Voraussetzungen, dass Mitarbeitende ihrer Arbeitszeit zu einem gewissen Teil im Wohnstaat im Homeoffice tätig sein können und trotzdem dem Sozialversicherungssystem des Staates unterstellt bleiben, in dem der Ar-beitgeber seinen Sitz hat. Voraussetzung ist unter anderem, dass beide Staaten an der Vereinbarung teilnehmen und der konkrete Sachverhalt in deren Anwendungsbereich fällt. Für die Anwendung ist zudem grundsätzlich eine entsprechende A1-Bescheinigung zu bean-tragen.
Diese Regelung betrifft allerdings ausdrücklich die Sozialversicherung, nicht die steuerli-che Behandlung. Genau hier liegt eine der häufigsten Herausforderungen in der Praxis: Eine Homeoffice-Regelung kann sozialversicherungsrechtlich zulässig sein und gleichzeitig steuerlich andere Konsequenzen auslösen.
Steuerliche Dimension
Bei der Besteuerung muss das jeweils anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen be-trachtet werden. Dabei spielen insbesondere der Wohnstaat, der Arbeitgeberstaat, der Grenzgängerstatus sowie die tatsächlichen Arbeitstage in den einzelnen Staaten eine Rol-le.
Die Regelungen unterscheiden sich zudem von Staat zu Staat. So bestehen beispielsweise zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten unterschiedliche Regelungen bezie-hungsweise Verständigungsvereinbarungen zur grenzüberschreitenden Tätigkeit. Für Deutschland existieren spezifische Vereinbarungen zur Anwendung der Grenzgängerrege-lung bei Arbeitstagen am Wohnsitz. Frankreich verfügt seit 2026 über eine aktualisierte Regelung zur grenzüberschreitenden Telearbeit, während für Grenzgänger zwischen der Schweiz und Italien ebenfalls speziell geregelt werden. Eine pauschale «Homeoffice-Regel für Grenzgänger» gibt es steuerlich somit nicht.
Sozialversicherungsrechtliche Dimension
Auch die Sozialversicherung muss separat beurteilt werden.
Neben dem Umfang der Homeoffice-Tätigkeit sind beispielsweise folgende Fragen rele-vant:
• In welchen Staaten wird tatsächlich gearbeitet?
• Hat die Person einen oder mehrere Arbeitgeber?
• Werden neben dem Homeoffice weitere Tätigkeiten im Wohnstaat ausgeübt?
• Gibt es regelmässige Tätigkeiten in weiteren Staaten?
• Fällt die Person überhaupt in den persönlichen Anwendungsbereich der entspre-chenden Koordinierungsregeln?
Gerade bei komplexeren Arbeitsmodellen kann eine scheinbar kleine Änderung der Tätig-keit Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung haben.
Payroll und Quellensteuer
Grenzüberschreitendes Homeoffice wirkt sich unmittelbar auf die Payroll-Prozesse aus. Unternehmen müssen unter anderem prüfen, ob und in welchem Umfang weiterhin Quel-lensteuer abzurechnen ist, ob zusätzliche Deklarations- oder Registrierungspflichten im Wohnstaat entstehen und wie Arbeitstage korrekt dokumentiert werden soll.
Arbeitsrecht und Bewilligungen
Neben Steuern und Sozialversicherung sollte auch die arbeitsrechtliche Situation berück-sichtigt werden. Wenn ein wesentlicher Teil der Tätigkeit dauerhaft aus einem anderen Staat erbracht wird, stellt sich unter anderem die Frage, welche zwingenden arbeitsrechtli-chen Vorschriften zu beachten sind. Auch bestehende Arbeitsverträge, Homeoffice-Reglemente und Grenzgängerbewilligungen sollten in die Beurteilung einbezogen werden. Unternehmen sollten deshalb klar definieren, ob, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen grenzüberschreitendes Homeoffice zulässig ist.
Betriebsstätten- und Unternehmensrisiken
Nicht nur auf Ebene des Mitarbeitenden können Konsequenzen entstehen. Je nach Funkti-on, Tätigkeit und konkreter Ausgestaltung des Homeoffice muss auch geprüft werden, ob für das Unternehmen steuerliche Anknüpfungspunkte im Ausland entstehen können. Be-sondere Aufmerksamkeit verdienen beispielsweise Mitarbeitende mit weitreichenden Ent-scheidungs-, Verhandlungs- oder Abschlusskompetenzen.
Datenschutz, IT und Informationssicherheit
Auch die technische Dimension darf nicht vergessen werden. Werden Unternehmensdaten regelmässig aus dem Ausland verarbeitet? Gibt es regulatorisch sensible Informationen? Sind Zugriff, Speicherung und Bearbeitung von Daten aus dem jeweiligen Wohnstaat zuläs-sig und technisch angemessen abgesichert? Eine grenzüberschreitende Homeoffice-Policy sollte daher mit bestehenden Datenschutz-, IT-Security- und Compliance-Vorgaben abge-stimmt werden.
Konkrete Regelungen statt Einzelfallentscheidungen
In der Praxis zeigt sich, dass Unternehmen weniger einzelne Antworten auf die Frage «Darf diese Person zwei Tage pro Woche Homeoffice machen?» haben sollten, sondern vielmehr einen strukturierten Rahmen für grenzüberschreitendes Arbeiten regeln sollten.

Fazit
Grenzüberschreitendes Homeoffice erfordert eine ganzheitliche Betrachtung. Steuerliche, sozialversicherungsrechtliche und HR-relevante Aspekte müssen aufeinander abgestimmt werden, damit Unternehmen ihren Mitarbeitenden die gewünschte Flexibilität ermöglichen können, ohne unnötige Risiken einzugehen.
Mit klaren Richtlinien, abgestimmten Prozessen und geeigneten Kontrollmechanismen lässt sich ein verlässlicher Rahmen schaffen, der sowohl den Anforderungen des Unternehmens als auch den Bedürfnissen der Grenzgänger gerecht wird.
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