Struktur, wo es menschelt.

Sozialversicherungsbeiträge – Änderungen per 1. Januar 2021

Sozialversicherungsbeiträge – Änderungen per 1. Januar 2021

EO-Beitrag/ Einführung des Vaterschaftsurlaubes

Mit der Volksabstimmung vom 27. September 2020 wurde die Einführung des Vaterschaftsurlaubs angenommen. Die Entschädigung erfolgt über die Erwerbsersatzordnung EO. Der Vaterschaftsurlaub tritt bereits per 1. Januar 2021 in Kraft.

Dies hat Einfluss auf die Sozialversicherungs-Beiträge. Der EO-Beitrag erhöht sich sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer um 0.25% (Total um 0.5%). Somit beträgt der Abzug für die Arbeitnehmer für AHV/IV/EO ab dem 1. Januar 2021 5.30% (bisher 5.275%).

BVG-Eintrittsschwelle

Die AHV- und IV-Minimalrenten werden per 1. Januar 2021 an die aktuelle Preis- und Lohnentwicklung angepasst und um monatlich CHF 10.00 erhöht.

Die Erhöhung der AHV-/IV-Rente hat eine Erhöhung der Eintrittsschwelle beim BVG zur Folge. Ab dem 1. Januar 2021 besteht eine BVG-Versicherungspflicht ab einem AHV-Jahreslohn von CHF 21’510.00 (bisher CHF 21’330.00). Damit erhöht sich auch der Koordinationsabzug auf CHF 25’095.00 (bisher CHF 24’885.00) und der maximal versicherte Lohn gemäss BVG-Maximum beträgt neu CHF 86’040.00 (bisher CHF 85’320.00).

Maximaler Steuerabzug für die private Vorsorge (3. Säule)

Der maximale Steuerabzug mit Zugehörigkeit an einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule beträgt neu CHF 6883.00 (bisher CHF 6826.00)

Der maximale Steuerabzug ohne Zugehörigkeit an eine einer Vorsorgeeinrichtung (Selbständigerwerbende) beträgt neu CHF 34’416.00 (bisher 34’128.00)

AHV Mindestbeitrag

Der jährliche AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige beträgt neu CHF 503.00 (bisher CHF 496.00). Nichterwerbstätige Ehefrauen und Ehemänner sind von der Beitragspflicht befreit, sofern der Ehegatte oder die Ehegattin bei der AHV als Erwerbstätiger oder Erwerbstätige gilt und mindestens den doppelten Mindestbeitrag, also CHF 1 006.00 pro Kalenderjahr, entrichtet.

AHV Mindestbeitrag in der freiwilligen Versicherung

Wer die Schweiz verlässt, ist nicht mehr obligatorisch versichert. Wer der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beitritt, führt den Versicherungsschutz lückenlos weiter.

Der Mindestbeitrag an die freiwillige Versicherung beträgt neu CHF 958.00 (bisher CHF 950.00). Die Obergrenze erhöht sich von CHF 23 750.00 auf CHF 23 950.

BVG Neuerungen aufgrund der Reform der Ergänzungsleistungen

Verbleib in der Vorsorgeeinrichtung bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber nach dem 58. Altersjahr

Per 1. Januar 2021 hat ein BVG-Versicherter nach Vollendung des 58. Altersjahres die Möglichkeit, der bisherigen Vorsorgeeinrichtung unterstellt zu bleiben, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aufgelöst wurde. Der Versicherte muss bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber auf die Weiterversicherung aufmerksam gemacht werden.

Das Parlament hat im Rahmen des COVID-19-Gesetzes zusätzlich beschlossen, dass auch Versicherte, die bereits nach dem 31. Juli 2020 aus der obligatorischen Versicherung ausgeschieden sind, die Weiterführung ihrer Versicherung gemäss dem neuen Art. 47a BVG beantragen können.

Die Vorsorgeeinrichtungen können die Möglichkeit der Weiterversicherung bereits ab dem 55. Altersjahr vorsehen.

BVG Mindestzinssatz

Der Mindestzinssatz bleibt im kommenden Jahr bei 1%. Mit diesem Zinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im Obligatorium gemäss BVG mindestens verzinst werden muss.

Vaterschaftsurlaub per 1. Januar 2021

Erwerbstätige Väter haben für die ersten sechs Monate nach Geburt des Kindes Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub (maximal 14 Taggelder). Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten sie 80 % des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens aber 196 Franken pro Tag.

Der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Geburt. Er endet, wenn Sie 14 Taggelder bezogen haben, spätestens nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Geburt

Andere Ansprüche werden durch den Vaterschaftsurlaub nicht eingeschränkt. Es gilt folgende Absicherung:

  • Die Kündigungsfrist wird verlängert, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und Sie noch nicht den gesamten Urlaub bezogen haben. Die Verlängerung entspricht der Anzahl verbleibender
  • Ihre Ferien dürfen durch den Vaterschaftsurlaub nicht gekürzt werden

Bezieht der Vater zum Zeitpunkt der Geburt Leistungen aus anderen Sozialversicherungen, (ALV, UVG, KTG usw.) so geht die Vaterschaftsentschädigung diesen vor. Sie entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld.

Wir beraten Sie gerne in diesen oder anderen Personalfragen. Kontaktieren Sie uns.

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