Quellensteuer – Revision 2021
Ziel der Quellensteuerrevision per Januar 2021 ist die Beseitigung von Ungleichbehandlung zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen. Ausserdem dient die Revision dazu die Verrechnung schweizweit zu vereinheitlichen. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen.
Die Abrechnung erfolgt neu im Monatsmodell. Ausgenommen davon sind die Kantone Tessin, Freiburg, Genf, Waadt und Wallis, welche im Jahresmodell abgerechnet werden.
Neu müssen Arbeitgeber mit den massgebenden Kantonen abrechnen. Dies ist wie folgt geregelt:
- Wohnsitz in der Schweiz: Wohnsitzkanton des Arbeitnehmers
- Wohnsitz im Ausland: Sitzkanton des Arbeitgebers oder Betriebsstätte
- Wochenaufenthalter: Wochenaufenthaltskanton
Der Quellensteuercodes D entfällt und ist nicht mehr anwendbar für Nebenerwerbseinkünfte. Für Ersatzeinkünfte (z. B. Taggelder), welche nicht durch Arbeitgebende an die Quellensteuer ausgerichtet werden, gilt Tarifcode G.
Ist ein Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern tätig, ist das satzbestimmende Einkommen für jedes Arbeits-bzw. Versicherungsverhältnis zu ermitteln.
Das Satzbestimmende Einkommen wird auch angewendet, wenn eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausserhalb der Schweiz verrichtet werden oder wenn man Ersatzeinkünfte erhält.
Das satzbestimmende Einkommen wird auch bei unregelmässigen Einsätzen (Stundenlöhner usw.) angewendet.
In der Schweiz ansässige Personen können eine freiwillige Veranlagung bis 31. März des Folgejahres beim Quellensteueramt verlangen.
Im Ausland ansässige Personen können bis am 31. März des Folgejahres eine Veranlagung beim Quellensteueramt verlangen, wenn der überwiegende Teil der Einkünfte in der Schweiz steuerbar ist.
In der Schweiz ansässige Personen werden automatisch ordentlich veranlagt, ab einem Jahresbruttoeinkommen von CHF 120’000.00.
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