Familienzulagen werfen sowohl in den Unternehmen wie auch bei Mitarbeitern immer wieder Fragen auf.
Hier die wichtigsten Informationen zusammengefasst:
Stehen einem bei Krankheits- oder Unfallabsenzen Familienzulagen zu?
Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Bei Arbeitsverhinderungen wie Krankheit oder Unfall werden die Familienzulagen auf jeden Fall während des Monats, in dem die Arbeitsverhinderung eintritt, und während der drei darauffolgenden Monate ausgerichtet.
Nach Ablauf dieser Zeitspanne besteht nur noch Anspruch auf Familienzulagen, wenn weiterhin ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens CHF 597 pro Monat erzielt wird.
Versicherungsleistungen in Form von Kranken- oder Unfalltaggeldern stellen kein AHV-pflichtiges Einkommen dar.
Welche Personen können Anspruch auf Familienzulagen haben?
Im Grundsatz kommen folgende Personen für den Anspruch auf Familienzulagen in Frage:
- eigene Kinder, und zwar unabhängig davon, ob Sie als Eltern verheiratet sind oder nicht, oder ob es sich um adoptierte Kinder handelt
- Stiefkinder, die überwiegend in Ihrem Haushalt leben oder bis zur Mündigkeit lebten
- Pflegekinder, die Sie unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommen haben
- Geschwister und Enkelkinder, für deren Unterhalt Sie überwiegend aufkommen
Wer erhält schlussendlich die Familienzulagen?
Für jedes Kind darf nur eine Zulage ausgerichtet werden. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen, richtet sich der Anspruch nach der folgenden Rangordnung, die nicht nur zwischen Mutter und Vater, sondern auch für andere Berechtigte massgebend ist:
- Die erwerbstätige Person
- Die Person, welche die elterliche Sorge innehat
- Bei gemeinsamer elterlicher Sorge oder wenn keine der berechtigten Personen die elterliche Sorge hat, ist in erster Linie anspruchsberechtigt, wer überwiegend mit dem Kind zusammenlebt
- Leben beide anspruchsberechtigte Personen mit dem Kind zusammen, so hat Vorrang, wer im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet
- Arbeiten beide oder arbeitet keine der anspruchsberechtigten Personen im Wohnsitzkanton des Kindes, so bezieht die Familienzulagen, wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit hat
- Bezieht keiner ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so hat Vorrang, wer das höhere Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bezieht
Was sind Differenzzahlungen?
Die Höhe der Familienzulagen sind kantonal sehr unterschiedlich geregelt und weisen zum Teil beträchtliche Unterschiede aus. Die zweitanspruchsberechtigte Person hat Anspruch auf den entsprechenden Differenzbetrag, wenn die gesetzlichen Familienzulagen in ihrem Kanton höher sind als im Kanton, in dem die Familienzulagen vorrangig ausgerichtet werden.
Können Kinderzulagen ins Ausland fliessen?
Familienzulagen werden für Kinder im Ausland unter bestimmten Bedingungen tatsächlich ausgerichtet. Nämlich dann, wenn die Schweiz aufgrund eines Abkommens über Soziale Sicherheit dazu verpflichtet ist.
An Staatsangehörige von EU- bzw. EFTA-Ländern jedoch werden die Familienzulagen für Kinder, die in Ländern der EU, bzw. der EFTA wohnen, ungekürzt ausgerichtet.
Können Familienzulagen rückwirkend ausgerichtet werden?
Familienzulagen können rückwirkenden geltend gemacht werden. Dies bis fünf Jahre zurück. In umgekehrter Form können aber auch Kinderzulagen bis fünf Jahre zurückgefordert werden, wenn diese zu Unrecht bezogen wurden. Darum gilt es, veränderte Familiensituationen stets zu melden.
Wie werden Familienzulagen finanziert?
Die Familienzulagen werden folgendermassen finanziert:
- Die Arbeitgebenden finanzieren die Familienzulagen, indem sie auf den von ihnen ausgerichteten AHV-pflichtigen Löhnen Beiträge an die Familienausgleichskasse entrichten.
- Die Selbständigerwerbenden finanzieren die Familienzulagen, indem sie auf ihrem AHV-pflichtigen Einkommen Beiträge an die Familienausgleichskasse entrichten
- Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender zahlen auf ihrem AHV-pflichtigen Lohn die Beiträge selber.
- Für Nichterwerbstätige sieht das Familienzulagengesetz keine Beitragspflicht vor. Die Kantone können aber unter bestimmten Voraussetzungen eine Beitragspflicht einführen; dies ist in den Kantonen AR, GL, SO, TG und TI der Fall
Wir beraten Sie gerne in diesen oder anderen Personalfragen. Kontaktieren Sie uns.
Herzlichst Martina Hess