Wenn Vereine Arbeitgeber werden
In diesem Artikel greifen wir Fragestellungen auf, welche Vereine betreffen. Schnell können diese nämlich in eine arbeitgeberähnliche Stellung gelangen und müssen diverse Punkte beachten.
Oft ist es den Vereinsvorständen nicht bewusst, dass wesentliche Risiken mit der Beschäftigung von Personal verbunden sind. Sobald nämlich eine Entschädigung ausgerichtet wird, werden Vereine Arbeitgeber und haben sowohl die arbeitsrechtlichen Bestimmungen als auch die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Somit müssen auch Vereine, wenn sie Löhne auszahlen, Lohnausweise erstellen und Sozialversicherungsbeiträge abrechnen. Die Entschädigungen in Form von Spesen oder Naturallohn auszurichten um damit die AHV-Beitragspflicht zu umgehen ist nicht zulässig und wird bei einer Revision geahndet.
Brauchen Vereine eine Unfallversicherung?
Andi ist in einem Sportverein. Im Nebenerwerb trainiert er Junioren und investiert viel Zeit. Dafür erhält er eine jährliche Entschädigung von CHF 6100.00. Auf diese Entschädigung werden ordentlich AHV-Beiträge abgerechnet. Auf eine Unfallversicherung verzichtet der Verein. Die Begründung; Andi ist hauptberuflich einer Unfallversicherung angeschlossen.
Entgegen der Annahme mancher Vereinsvorstände, ist eine Unfallversicherung in diesem Beispiel sehr wohl erforderlich, auch wenn die betroffene Person einer Hauptbeschäftigung nachgeht.
Bezahlt nämlich ein Verein Entschädigungen aus, welche nicht mehr als geringfügig gelten, also über CHF 2300.00 pro Jahr, muss dieser zwingend eine Unfallversicherung abschliessen. Kommen Vereine dieser Pflicht nicht nach, können diese bis maximal 5 Jahre rückwirkend zur Kasse gebeten werden. Dies ist meist mit massiven Aufschlägen verbunden.
Unfall beim Nebenerwerb im Verein – Wer bezahlt?
Andi ist bei einer Musikprobe ausgerutscht und hat sich das Becken gebrochen. Er ist im Musikverein als Dirigent im Nebenerwerb angestellt. Der Verein hat nicht an eine Unfallversicherung gedacht. Aus Sicht von Andi ist es
nicht so schlimm. Er meldet den Unfall beim Hauptarbeitgeber als Nichtbetriebsunfall an. Ist das korrekt?
Spätestens bei der Unfallmeldung und der Beschreibung des Unfallhergangs wird die Unfallversicherung des Hauptarbeitgebers feststellen, dass der Unfall nicht mit der versicherten Haupttätigkeit zusammenhängt. Die Unfallversicherung wird den Unfall dementsprechend der Unfallversicherung des Vereins weiterleiten. Wenn nun aber der Verein keine Unfallversicherung hat, kann dies einen Verein ganz schön zur Kasse bitten und finanziell in Nöte treiben.
Entsteht durch den Unfall auch eine Arbeitsunfähigkeit beim Hauptarbeitgeber, müsst die Unfallversicherung des Vereins auch den Lohnausfall dieses Verdienstes übernehmen (80% des Lohnes).
Übrigens; Wer ein meist noch ehrenamtliches Engagement im Vorstand Vereins annimmt, sollte sich über die Versicherungssituation immer ein Bild machen. Als ein solches Mitglied haftet man nämlich solidarisch und unbeschränkt mit dem Privatvermögen.
Ausrichtung Honorare in Vereinen?
Egal, ob die Bezahlung als Lohn oder Honorar oder pauschale Entschädig bezeichnet wird; Für die Unterscheidung eines Auftrags (Selbständigkeit) von einem Arbeitsvertrag (Anstellung) sind die arbeitsrechtlichen Aspekte massgebend. Vereine die Honorare an Selbständigerwerbende auszahlen, tun gut daran die «Echtheit» der Selbstständigkeit zu überprüfen. Dazu gibt es klare Kriterien. Bei Zweifeln tun sich Vereine gut daran sich beraten zu lassen. Unliebsame spätere Nachforderungen von
Sozialversicherungen und Lohnnebenkosten werden dadurch vermieden.
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