Haben minderjährige Mütter auch Anspruch auf Leistungen? – Dies und andere Fragen rund um die Mutterschaftsentschädigung
Die Lehrtochter von Andi* teilt ihm mit, dass sie schwanger ist. Die Lehre wird sie voraussichtlich vor dem Entbindungstermin abschliessen können. Andi* fragt sich, ob die minderjährige Lehrtochter auch ein Anrecht auf Mutterschaftsentschädigung hat.
Die Mutterschaftsentschädigung ist an kein Alter gebunden. Minderjährige, die keine AHV-Beiträge bezahlt haben, haben trotzdem Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, sofern sie mindestens fünf Monate erwerbstätig waren und zum Zeitpunkt der Niederkunft erwerbstätig sind. Somit hat auch Andi*s Lehrtochter Anrecht auf Mutterschaftsentschädigung.
*Andi steht stellvertretend für Manuela, Peter und alle schweizer Unternehmer/innen in der gleichen Situation.
Weitere Fragen rund um die Mutterschaftsentschädigung
Wer hat Anspruch auf Entschädigung?
Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes folgenden Status haben:
- Arbeitnehmerinnen
- Selbständigerwerbende
- im Betrieb des Ehemannes, der Familie oder des Konkubinatspartners mitarbeiten und einen Barlohn vergütet erhalten
- arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für ALV-Taggelder erfüllen würden
- wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde
- in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist
Welches sind die Voraussetzungen?
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht, wenn die Anspruchsberechtigten während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren. Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich die Frist um 6 Monate bei Niederkunft vor dem 7. Schwangerschaftsmonat, um7 Monate bei Niederkunft vor dem 8. Schwangerschaftsmonat, 8 Monate bei Niederkunft vor dem 9. Schwangerschaftsmonat, und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
In der EU und EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt. Diese werden durch Einholung des Formulars E104 beim ausländischen Versicherungsträger nachgewiesen.
Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Wenn die Mutter die Erwerbstätigkeit während dieser Zeit ganz oder teilweise wieder aufnimmt oder stirbt, endet der Anspruch vorzeitig.
Bei längerem Spitalaufenthalt des Kindes kann die Mutter beantragen, dass der Anspruch auf Entschädigung erst mit der Heimkehr des Kindes beginnt.
Wie wird die Entschädigung berechnet?
Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 % des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber 196 Franken pro Tag.
Was, wenn die Entschädigung mit anderen Leistungen zusammenfällt?
Besteht bei der Geburt des Kindes ein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung, Unfallversicherung, Militärversicherung, oder auf Entschädigung für Dienstleistende, geht die Mutterschaftsentschädigung diesen vor. Sie entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld.
Wie kann der Anspruch geltend gemacht werden?
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung kann von folgenden Personen bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend gemacht werden:
- Von der Mutter via Arbeitgeber, wenn sie unselbständig erwerbend ist direkt bei der AHV-Ausgleichskasse, wenn sie selbständig erwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist
- Vom Arbeitgeber, sofern die Mutter es unterlässt, den Anspruch via Arbeitgeber geltend zu machen und er während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet
- von den Angehörigen, wenn die Mutter ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommt
Bei den im Zeitpunkt der Niederkunft angestellten, arbeitslosen oder arbeitsunfähigen Müttern bescheinigt der aktuelle bzw. der letzte Arbeitgeber die Dauer des Arbeitsverhältnisses, den für die Bemessung der Mutterschaftsentschädigung massgebenden Lohn sowie den von ihm während der Dauer des Taggeldbezuges ausgerichteten Lohn.
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung kann bis 5 Jahre nach Ablauf des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs geltend gemacht werden. Danach erlischt er ohne weitere Ansprüche.
Ist die Mutterschaftsentschädigung sozialleistungspflichtig?
Ja. Die ausgerichtete Mutterschaftsentschädigung gilt ebenfalls als Einkommen. Deshalb müssen darauf AHV/IV- und EO-Beiträge entrichtet werden. Für Arbeitnehmerinnen wird zudem der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung abgezogen.
Der Versicherungsschutz der beruflichen Vorsorge für Arbeitnehmerinnen wird auch während des Mutterschaftsurlaubs im gleichen Umfang weitergeführt. Der bisherige koordinierte Lohn, auf dem die Beiträge erhoben werden, hat somit weiterhin seine Gültigkeit. Die Arbeitnehmerin kann aber die Herabsetzung des koordinierten Lohns verlangen.
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