Einige Unternehmen beschäftigen ihre Lernenden nach Ablauf des Lehrvertrages, zumindest vorerst weiter. Das Beispiel von Andi* zeigt, welcher wesentlicher Punkt beachtet werden sollte, um Mehrkosten zu vermeiden:
Beispiel von Andi*
Andi* war mehr oder weniger zufrieden mit Thomas, der seine dreijährige Lehre im Sommer abgeschlossen hatte. Seine Auftragslage war so hoch, dass er ganz froh war um ihn, obwohl er nicht die beste Fachkraft war. Er sicherte Thomas mündlich zu bis auf weiteres in seinem Betrieb arbeiten zu können.
Kurz darauf verlor Andi* einen grossen und wichtigen Auftrag und teilte Thomas am 6. August mit, dass er ab Ende der Woche keine Arbeit für ihn mehr hat und er nicht weiter bei in der Firma arbeite kann. Thomas akzeptierte die Entscheidung seines Chefs nicht und fordertet den Lohn über die zugesicherte Woche hinweg.
Fordert Thomas seinen Lohn zurecht ein?
Da die Weiterbeschäftigung ununterbrochen nach der Lehre vereinbart und kein Endtermin besprochen oder schriftlich vereinbart wurde, handelt es sich hier um einen unbefristeten mündlichen Vertrag ohne Unterbruch. Somit befindet sich Thomas im vierten Dienstjahr. Das heisst Andi* muss die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Monaten (gemäss Art. 335c OR). Er kann das Arbeitsverhältnis also nicht per Wochenfrist kündigen und schuldet Thomas noch neben dem August auch die Löhne vom September und Oktober. Sofern Thomas seine Arbeitsleistung weiter anbietet.
Ein unglücklicher Umstand führt zu noch mehr Kosten!
Am 29. Oktober fällt Thomas infolge Pfeifferschem Drüsenfieber für voraussichtlich drei Monate aus. Andi* staunt nicht schlecht als er erfährt, dass auch bei einem gekündigten Arbeitsverhältnis eine sogenannte Sperrfrist Art. 336c OR gilt.
Erkrankt oder verunfallt nämlich ein Mitarbeiter im gekündigten Arbeitsverhältnis wird die Kündigungsfrist um die Dauer der Sperrfrist unterbrochen und erst nach deren Ablauf fortgesetzt. Im Fall von Thomas beträgt diese Sperrfrist 90 Tage. Somit war Thomas noch bis in den Januar des Folgejahres bei Andi* im Arbeitsverhältnis.
Vereinbaren Sie die Weiterbeschäftigung schriftlich mit Enddatum!
Obwohl es sehr lobenswert ist, wenn Unternehmen ihre Lernenden weiterbeschäftigen, sollen sich Unternehmen trotzdem gut überlegen, ob und wie lange die Weiterbeschäftigung dauern soll. In jedem Fall empfehlen wir die Vereinbarungen schriftlich festzuhalten.
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Übrigens *Andi steht auch für Petra, Roger, Thomas, Barbara und alle die in der selben Situation grosse Verantwortung als Unternehmer/innen tragen.
2 Antworten auf „Weiterbeschäftigung von Lernenden – Das sollte beachtet werden!“
Gut geschrieben. Ich habe gute Erfahrung mit einem befristeten Vertrag gemacht für ein Jahr (trotzdem 3 Monate Kündigungsfrist möglich, danach unbefristet.
Tolle Homepage, guter FB Auftritt.
Liebe Yvonne
Danke für dein Feedback und deinen Lösungsansatz.:-)