«Die Auftragslage von Andis Unternehmen war schon längere Zeit etwas gering. Nun aber zwang ihn die Situation einem Mitarbeiter die Kündigung auszusprechen. Die Entscheidung fiel auf Markus, da dieser erst kürzlich dazu gestossen ist und sich aktuell im Militärdienst befand und sowieso für eine längere Zeit nicht einsatzfähig war. Als Markus die eingeschriebene Kündigung in den Händen hielt, reklamierte er bei seinem Chef, dass dies eine missbräuchliche Kündigung und somit nichtig sei.» Doch ist das wirklich so?
Gesetzliche Bestimmungen
Die gesetzlichen Bestimmungen unterscheiden zwischen missbräuchlicher Kündigung (Art. 336 OR) und Kündigung zur Unzeit (Art. 336c OR).
Kündigung zur Unzeit:
Wird eine Kündigung nach Ablauf der Probezeit während der Sperrfrisst (30-180 Tage – je nach Anstellungsdauer) während Militärdienst, Zivildienst, Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft ausgesprochen, so ist es eine Kündigung zur Unzeit und somit nichtig. Das heisst die Kündigung ist nicht gültig und muss nach Ablauf der Sperrfrist oder nach Ablauf des Ereignisses erneut ausgesprochen werden damit sie die Gültigkeit erhält.
Missbräuchliche Kündigung
Hingegen ist eine Kündigung z.B. missbräuchlich, wenn sie infolge persönlicher Eigenschaften (Herkunft, Nationalität usw.) ausgesprochen wird. Weitere Gründe sind im Obligationenrecht Art 336 geregelt.
Wird eine Kündigung im Sinne des Gesetzes missbräuchlich ausgesprochen, ist sie trotzdem gültig. Das unterscheidet sie zur Kündigung zur Unzeit wie im Fall von Markus. Die missbräuchliche Kündigung sieht dagegen Strafsanktionen von 2 bis 6 Monatslöhnen vor.
Fall Markus!
Im Beispielfall handelt es sich um eine Kündigung zur Unzeit. Sie ist somit nichtig (ungültig) und muss nach Ablauf der Sperrfrist oder nach dem Militärdienst nochmals ausgesprochen werden.
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