Kürzlich unterhielt ich mich mit einer Freundin. Sie hat mir freudvoll mitgeteilt, dass sie eine neue Stelle antreten wird. Natürlich wollte ich wissen, wie sie zu der interessanten Stelle gekommen ist. Sie erzählte mir den ganzen Ablauf bis hin zur finalen Entscheidung. «Es ging alles sehr schnell, so dass ich noch rechtzeitig am letzten Tag des Monats die eingeschriebene Kündigung zur Post bringen konnte» erzählte sie.
Doch reicht rechtlich der Versand per Einschreiben am letzten Tag des Monats?
Auch in den Unternehmen herrscht oft der Irrglaube, dass das Datum des Poststempels entscheidend ist für die Rechtzeitigkeit der Kündigungszustellung.
Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Daraus geht hervor, dass sie nur dann rechtzeitig erfolgt ist, wenn sie fristgerecht, das heisst am letzten Werktag des Monats vor Beginn der Kündigungsfrist zum Empfänger gelangt, dieser davon Kenntnis nimmt oder nach Treu und Glauben in der Lage ist, von der Kündigung Kenntnis zu nehmen.
Somit ist der Zeitpunkt des Empfangs und nicht des Poststempels massgebend ob eine Kündigung rechtzeitig erfolgt ist.
Doch was geschieht, wenn der Postbote das Einschreiben nicht zustellen kann, weil er niemanden antrifft?
Eine Sendung gilt, falls der Adressat nicht angetroffen worden und deshalb eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt worden ist, als zugestellt, sobald sie vom Empfänger abgeholt wird, spätestens aber am letzten Tag der siebentätigen Abholfrist.
Tipp der HR Expertin
Eine Kündigung muss nicht zwingend per Einschreiben geschehen. Was zählt ist, dass die Gegenpartei rechtzeitig davon Kenntnis genommen hat. Übergeben Sie die schriftliche Kündigung persönlich und lassen Sie sich den Erhalt gegenzeichnen. So ist die Kündigung gültig, auch wenn sie erst am letzten Tag ausgesprochen wird.