Struktur, wo es menschelt.

Kurzarbeit – Fragen und Antworten aus der Praxis

Kurzarbeit – Fragen aus dem Alltag

Kann sich ein Mitarbeiter weigern in Kurzarbeit zu gehen?

Das Unternehmen von Andi* leidet unter den Einschränkungen im Rahmen des Coronavirus. Er hat sich lange gewehrt, jedoch ist es nun unumgänglich Kurzarbeit zu beantragen. Andi* informiert seine Belegschaft über den Entscheid und begründet ihn entsprechen. Zwei seiner Mitarbeiter weigern sich und sind damit nicht einverstanden. Sie bestehen darauf nicht in Kurzarbeit zu gehen. Ist das zulässig?

Mitarbeitende müssen der Kurzarbeit grundsätzlich schriftlich zustimmen. Sie haben aber auch das Recht, die Entschädigung abzulehnen. Im Fall einer Ablehnung, muss der Arbeitgeber weiterhin den vollen Lohn bezahlen, jedoch steigt dabei das Risiko, die ordentliche Kündigung zu erhalten erheblich.

 

Wie hoch ist der Lohn während der Kurzarbeit?

In Andis* Unternehmen wurde Kurzarbeit beantragt. Maria, eine seiner Mitarbeiterinnen sorgt sich nun um ihr Einkommen. Was bedeutet Kurzarbeit und mit wie viel Lohn kann sie rechnen?

Für den Arbeitsausfall erhalten betroffene Arbeitnehmer eine Kurzarbeitsentschädigung. Diese beträgt 80% des Verdienstausfalls, d.h. 80% des wegfallenden Lohns. Wobei jedoch die Sozialabzüge auf den vollen Lohn berechnet werden.

Das heisst der Arbeitgeber muss weiterhin sämtliche Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, weshalb er Trotz Reduktion des Pensums weiterhin den Betrag in gleicher Höhe abziehen kann, ausser es besteht eine andere Vereinbarung über den Abzug der Arbeitnehmerbeiträge.

 

Kann ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit einen anderen Job annehmen?

Peter arbeitet in Andis* Unternehmen. Seit März 2020 befindet er sich in Kurzarbeit. Die Mehrheit der Zeit sitzt er Zuhause. Daraufhin entschliesst sich Peter einen zweiten Job anzunehmen. Zeit hat er ja. Durch Beziehungen erhält er eine Teilzeitstelle in einem anderen Unternehmen. Darf Peter diese Stelle einfach so annehmen?

 

In diesem Fall müsste Peter die Einwilligung des Arbeitgebers einholen, die in der Regel nicht verweigert werden darf. Der Lohn der anderen Arbeitsstelle muss dem ersten Arbeitgeber gemeldet werden. Die Kurzarbeitsentschädigung hingegen wird nur dann gekürzt, wenn sie zusammen mit dem Verdienst aus der Zwischenbeschäftigung den Verdienstausfall beim ersten Arbeitgeber übersteigt.

 

Können Ferien während der Kurzarbeit gekürzt werden?

Andis* Unternehmen befindet sich seit mehr als fünf Monaten in Kurzarbeit. Die Mitarbeitenden konnte er aufgrund grosser Auftragsausfälle mehrheitlich nicht beschäftigen. Weil sie in dieser Zeit genügend Zeit hatten sich auszuruhen, möchte Andi* den Feriensaldo der Mitarbeitenden entsprechend kürzen. Darf er das?

Diese Frage ist mit einem klaren Nein zu beantworten. Der Arbeitgeber darf den Ferienanspruch nicht wegen Kurzarbeit kürzen.

 

Aktuelle Informationen zum Thema Kurzarbeit erhalten Sie hier unter arbeit.swiss.

 

Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema? Wir beraten Sie gerne. Kontaktieren Sie uns unter info@mhpa.ch oder rufen Sie uns an +41 79 350 55 50.

*Andi steht stellvertretend für Maria, Manuel und alle schweizer Unternehmer/innen in der gleichen Situation.

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