Maskenpflicht in Unternehmen – Fragen aus dem Alltag
Masken-Dispens und Lohnfortzahlung
Andi* hat nach dem Beschluss des Bundesrates die Maskenpflicht in seinem Unternehmen eingeführt. Einer seiner Mitarbeiter teilt ihm mit, dass er aus medizinischen Gründen keine Maske tragen kann. Ein medizinisches Attest liegt vor. Andi* teilt dem Mitarbeiter daraufhin mit, dass er bis auf weiteres nicht mehr zur Arbeit erscheinen kann und er sich dann wieder meldet, sobald die Lage sich entspannt hat und eine Arbeitsaufnahme ohne Maske wieder möglich ist. Während dieser Zeit denkt Andi* nicht daran einen Lohn auszurichten. Seine Meinung ist klar. Ohne Arbeit, keinen Lohn!
In der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie resultiert, dass Personen in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben sowie in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen müssen.
Davon ausgenommen sind unter anderem Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.
Die Pflicht zur Arbeit zu gehen, entfällt dadurch nicht. Der Arbeitgeber muss Massnahmen zum Schutz des Mitarbeiters, der keine Maske tragen darf und aller anderen Mitarbeitenden ergreifen. Wenn möglich sollte Homeoffice gemacht werden. Verzichtet der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung ist er lohnfortzahlungspflichtig, sofern der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung anbietet.
Wer kommt für die Kosten der Masken am Arbeitsplatz auf?
Auch Andi* hat in seinem Unternehmen die Maskenpflicht eingeführt. Nach einigem „Murren“ wurde dies von der Belegschaft grösstenteils akzeptiert. Eine Mitarbeiterin zeigt sich besorgt um welche zusätzlichen Ausgaben ihr Haushaltsbudget belastet wird und fragt Andi* um Unterstützung an. Doch Andi* denkt nicht daran hier Abhilfe zu schaffen. Er hat schliesslich auch Mindereinnahmen aufgrund der Corona-Pandemie und deren Einschränkungen.
Arbeitgeber sind verpflichtet, für Kosten aufzukommen, die ihren Angestellten für die Erledigung der Arbeit entstehen. Sobald der Arbeitgeber eine Maskenpflicht im Unternehmen vorschreibt, muss der Arbeitgeber diese zur Verfügung stellen und für die Kosten der Masken aufkommen.
Das Arbeitsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber alle Massnahmen zu treffen, um den Gesundheitsschutz zu wahren und die Gesundheit der Arbeitnehmenden zu gewährleisten.
Mitarbeiterin verweigert die Maske am Arbeitsplatz
Trotz der Maskenplicht in Andi’s* Unternehmen weigert sich eine Mitarbeiterin von Andi* während der Arbeit eine Gesichtsmaske zu tragen. Sie kann das aus ethischen Gründen nicht vertreten. Andi* diskutiert grundsätzlich nicht gerne mit seinen Mitarbeitenden. Darum geht er diesem Konflikt aus dem Weg und hofft, dass die Mitarbeiterin von sich aus zur Einsicht kommt. Nach Feierabend beschäftigt Andi* das Gewissen. Sollte er doch etwas unternehmen?
Das Arbeitsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber alle Massnahmen zu treffen, um den Gesundheitsschutz zu wahren und die Gesundheit der Arbeitnehmenden zu gewährleisten. Darum ist Andi* verpflichtet in dieser Situation zu handeln.
Andi* kann dem Mitarbeiter Home Office ermöglichen. Ist dies nicht möglich, muss er die Mitarbeiterin ermahnen eine Gesichtsmaske zu tragen. Weigert sie sich weiter, kann eine Kündigung erfolgen. Andi* steht es im Übrigen auch frei die Mitarbeiterin unter Einhaltung der Lohnfortzahlung, von der Arbeit zu suspendieren.
“Verfangen wir uns in unseren Emotionen, erkennen wir die Auswirkungen unserer Handlungen nicht mehr.”
Dalai Lama
Das Thema bewegt. Egal ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, versuchen Sie nicht in Emotionen zu handeln. Suchen Sie den Dialog, kommunizieren Sie offen und helfen Sie mit eine gemeinsame Lösung zu finden.
Auch wir stehen Ihnen beratend zur Seite. Kontaktieren Sie uns unter info@mhpa.ch oder rufen Sie uns an +41 79 350 55 50.
*Andi steht stellvertretend für Maria, Manuel und alle schweizer Unternehmer/innen in der gleichen Situation.