Struktur, wo es menschelt.

Corona-Erwerbsersatz bei Quarantäne!

Corona-Erwerbsersatz bei Quarantäne!

 

Andis* Mitarbeiter hat über die SwissCovid-App einen Alarm erhalten, dass er sich in der Nähe einer positiv getesteten Person befunden hat. Er meldet sich beim Arbeitgeber ab und begibt sich in Quarantäne. Andi* und sein Mitarbeiter sind der Meinung, dass hier die Corona-Erwerbsersatzentschädigung greift. Doch ist das so?

Der Bundesrat hat seit dem 20. März 2020 eine Reihe von Massnahmen getroffen, um die wirtschaftlichen Folgen der Verbreitung des Coronavirus für die betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmenden abzufedern. Am 11. September 2020 hat der Bundesrat beschlossen, die Geltungsdauer der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall zu verlängern.

Wer ist Anspruchsberechtigt:

  • Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Kinderbetreuung nicht mehr gewährleistet ist
  • Bei einer behördlich angeordneten Betriebsschliessung (Schule, Kindergarten oder Sondereinrichtung) oder Quarantäne.
  • Behördlich angeordnete Quarantäne
  • Selbständigerwerbende bei Betriebsschliessung
  • Veranstaltungsverbot

Eine behördlich angeordnete Quarantäne muss vom Kantonsarzt oder einer Behörde angeordnet sein. Ein Alarm aus der SwissCovid-App oder eine Selbstquarantäne gilt nicht für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Somit hat der Mitarbeiter im Fall von Andi* keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz sofern seine Quarantäne nur auf der SwissCovid-App beruht.

Personen, die nach der Rückkehr aus einer Region, die in der Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgeführt ist, unter Quarantäne gestellt werden, haben keinen Anspruch auf die Zulage; ausser, das Land war zum Zeitpunkt der Abreise noch nicht auf dieser Liste.

Der Anspruch im Quarantänefall beträgt höchstens 10 Taggelder. Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Der Corona-Erwerbsersatz untersteht der Beitragspflicht. Das heisst, es werden die üblichen Beiträge für Sozialversicherungen abgezogen.

Die Entschädigung wird nicht automatisch ausgerichtet. Sie können die Entschädigung bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse beantragen

Weitere Informationen erhalten Sie unter folgendem Link: https://www.ahv-iv.ch/corona

Auch wir stehen Ihnen beratend zur Seite. Kontaktieren Sie uns unter info@mhpa.ch oder rufen Sie uns an +41 79 350 55 50.

 

*Andi steht stellvertretend für Maria, Manuel und alle Unternehmer/innen in der gleichen Situation.

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