Struktur, wo es menschelt.

Keine Zeiterfassung im Unternehmen – Das kann teuer werden!

Andi* hat eine gute Vertrauensbasis mit seinen Mitarbeitern. Daher findet er es auch unnötig, die Arbeitszeiten seiner Mitarbeitenden genau zu erfassen. Es ist ein «Geben und ein Nehmen», was bis anhin auch nie zur Diskussion stand. Jetzt jedoch, als er einem seiner Mitarbeitenden die Kündigung ausgesprochen hatte, forderte dieser Überstunden im Wert von rund 20’000.- Franken. Diese resultieren, anhand der vom Mitarbeitenden selbst geführten Stundenliste. Andi* ist empört und denkt nicht daran, diese zu bezahlen. *Andi steht auch für Roger, Thomas, Michaela und alle Unternehmer/innen die grosse Verantwortung tragen.  
Doch wie ist die gesetzliche Grundlage in diesem Fall?
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden zu erfassen und zu dokumentieren. Grundlage dafür sind Art. 46 des Arbeitsgesetztes (ArG) sowie 73 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz. Die geleisteten Stunden der Arbeitnehmenden müssen ausserdem für die Dauer von fünf Jahren seitens Unternehmen aufbewahrt werden.  
Ausgenommen von der Zeiterfassung!
Einige Berufs- und Personengruppen sind vom Arbeitsgesetz als Ganzes oder von den Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen ausgenommen. Auf diese findet die Regelung der Arbeitszeiterfassung keine Anwendung. Dazu gehören z.B. Künstler, Geistliche, Besatzung im Luftverkehr, Handelsreisende oder Angestellte landwirtschaftlicher Betriebe. Auch für Angestellte im Top-Management, sogenannte «Arbeitnehmende mit einer höheren leitenden Tätigkeit» muss die Arbeitszeit nicht dokumentiert werden, sofern sie am Unternehmen beteiligt sind und die Gestaltung ihrer Arbeitszeit weitgehend selbst organisieren können. Des Weiteren wird die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für Arbeitnehmende mit einem Einkommen von mehr als CHF 120’000.-, die bei der Arbeitszeit über eine hohe Autonomie verfügen, ausgenommen. Diese Ausnahme muss aber schriftlich geregelt sein. Eine mündliche Abmachung reicht im Streitfall nicht! Ebenfalls kann eine vereinfachte Zeiterfassung mit den Arbeitnehmern vereinbart werden. Diese muss ebenfalls zwingend schriftlich erfolgen.  
Was passiert nun im Beispiel von Andi*?
Sofern Andi* nicht plausibel und fundiert nachweisen kann, dass die geforderten Überstunden nicht geleistet wurden, ist er dazu verpflichtet, die vom Mitarbeitenden geforderten Stunden zu bezahlen. Solche Forderungen können rückwirkend bis zu fünf Jahre eingefordert werden. Einem KMU wie dem von Andi*, können solche hohen Forderungen schon mal das Genick brechen. Darum empfiehlt es sich, das Thema Arbeitszeiterfassung nicht zu vernachlässigen.  
Holen Sie sich Unterstützung!
Wir unterstützen Sie bei der Aufgleisung des optimalen Zeiterfassungsprozesses. Dabei überprüfen und erstellen wir die vertraglichen Unterlagen und stellen einen effizienten, rechtlich sattelfesten Ablauf sicher. Damit Sie die Sicherheit haben, nicht eines Tages von solchen hohen Forderungen wie in Andis* Beispiel, betroffen zu sein. Kontaktieren Sie uns hierzu über unser Kontaktformular.
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