Struktur, wo es menschelt.

Stellenmeldepflicht ab 1. Juli 2018 – oder haben Sie 40’000.- übrig?

Im Februar 2014 hat das Schweizer Stimmvolk die Initiative gegen Masseneinwanderung angenommen. Das Parlament hat daraufhin eine Stellenmeldepflicht in Berufsarten mit hoher Arbeitslosenrate beschlossen.

Ab dem 1. Juli 2018 sind Arbeitgeber verpflichtet offene Stellen von Berufsarten mit einer Arbeitslosigkeit von mindestens 8% dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu melden.  Die betroffenen Berufsarten sind unter www.arbeit.swiss gelistet.

Das RAV hat dann einen Informationsvorsprung von fünf Arbeitstagen um dem Unternehmen geeignete Kandidaten vorzuschlagen. Während dieser Zeit darf das Unternehmen die Stelle nicht öffentlich ausschreiben oder anderweitig besetzen.

Die Stellenmeldepflicht fällt bei folgenden Ausnahmen weg:

  • Die Stelle kann intern besetzt werden
  • Die Anstellung erfolgt nicht länger als 14 Tage
  • Die Stelle kann mit einem Bewerber besetzt werden, der beim RAV gemeldet ist
  • Die Stelle wird durch eine Person besetzt, die mit Zeichnungsberechtigten im Unternehmen durch Ehe oder durch eingetragene Partnerschaft verbunden oder verwandt ist

Was geschieht bei Nichtmeldung?

Bei der Nichtmeldung einer Stelle, die unter diese Meldepflicht fällt, muss mit einer Strafe von bis zu 40`000 Franken gerechnet werden.

Diese Punkte müssen Sie beachten:

  • Prüfen ob die Stellenbesetzung unter die bereits erwähnten Ausnahmen fällt
  • Prüfen ob Ihre eröffnete Stelle zu den Berufsbereichen mit über 8%iger Arbeitslosenquote gehört. Ist die Stelle betroffen, müssen Sie diese zuerst dem RAV melden. Die Liste finden Sie unter www.arbeit.swiss (sie wird laufend aktualisiert)
  • Nach fünf Tagen können Sie die Stelle national, sowie international publizieren und besetzen

Wir beraten Sie gerne:

Bei Fragen zu diesem oder zu einem anderen Thema stehen wir von MH Personalangelegenheiten gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns unverbindlich HIER.

 

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