Struktur, wo es menschelt.

Reicht eine mündliche Kündigung?

Mario ist der Chef eines Unternehmens in der Elektroindustrie. Aufgrund rückläufiger Auftragslage, muss er sich von seinem Mitarbeiter Andreas trennen. Er ist der dienstjüngste Mitarbeiter und hat die besten Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Im gemeinsamen Gespräch unter vier Augen am 17. Januar, besprechen Sie die Fakten und vereinbaren mündlich den Austritt per 31. März. Um keinen Staub aufzuwirbeln, informieren sie weder die anderen Mitarbeiter noch die Kunden über diese Tatsache. Alles scheint klar zu sein und Mario ist froh muss er kein kompliziertes Kündigungsschreiben aufsetzen.

Zwei Wochen vor dem 31. März erkrankt Andreas und fällt für 8 Wochen aus. Da Andreas vor seinem Austritt nicht mehr zur Arbeit kommt, möchte Mario einen Termin vereinbaren in dem Andreas den Schlüssel, Arbeitskleidung und die Werkzeuge abgeben kann.

Der Mitarbeiter bestreitet die Kündigung erhalten zu haben!

Am Telefon bestreitet Andreas die Kündigung vom 17. Januar und fordert die Lohnfortzahlung während seiner Krankheit ein. Zudem teilt er seinem Chef mit, dass er nach der Genesung wieder zur Arbeit erscheinen wird.

Ist Mario Lohnfortzahlungspflichtig obwohl er Andreas die Kündigung am 17. Januar ausgesprochen hat?

Eine Kündigung ist formlos gültig. Das heisst grundsätzlich ist eine mündliche Kündigung möglich. Jedoch ist es in diesem Fall schwer zu beweisen, dass eine Kündigung erfolgt ist. Falls Mario nicht beweisen kann, dass die Kündigung unmissverständlich ausgesprochen und verstanden wurde besteht das Arbeitsverhältnis noch. Somit schuldet Mario gegenüber Andreas auch den Lohn.

Erschwerend kommt in diesem Fall dazu, dass der Mitarbeiter sich im Krankheitsstand befindet und der Arbeitsvertrag erst nach Ablauf der entsprechenden Sperrfrist (Abhängig nach Anzahl Dienstjahren) erneut gekündigt werden kann.

So können Sie teure Rechtsfolgen vermeiden!

Auch wenn es nicht nötig scheint, so ist korrekterweise eine Kündigung schriftlich abzufassen und aus Beweisgründen eingeschrieben oder gegen Aushändigung einer Empfangsbestätigung zu übergeben. So können Sie teure Rechtsfolgen vermeiden.

Tipp der HR Expertin

Haben Sie einem wichtigen Detail aus dem Arbeitsrecht zuwenig Beachtung geschenkt, die Ihr Mitarbeiter nun einfordert? Suchen Sie zusammen mit fachlicher Unterstützung das Gespräch. In der Regel können Kompromisse vereinbart werden, welchen beiden Parteien eine gute Lösung bringt. Wichtig ist hier die richtige Formulierung der schriftlichen Vereinbarung.

Haben Sie Fragen zu diesem oder anderen Themen rund um Ihre Mitarbeiter? Sichern Sie sich Ihre 30 Minütige kostenlose Erstberatung.

 

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