Max ist Chef einer Bauunternehmung. Aufgrund einer Terminverzögerung kann Ein Auftrag nicht plangemäss durchgeführt werden. Er kann seine Mitarbeiter nicht beschäftigen und schickt sie nach Hause. Im Gegenzug möchte er ihren Lohn für diese Zeit kürzen. Fabian, sein Vorarbeiter, ist damit nicht einverstanden. Er besteht auf seinen vereinbarten Lohn, da er sich für den Arbeitsausfall nicht verantwortlich fühlt.
Wie sieht das rechtlich aus? Muss Max den Lohn von Fabian trotz fehlender Arbeit bezahlen?
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer Anspruch auf vertragsgemässe Beschäftigung und Entlohnung. Kann er aus vom Arbeitgeber zu vertretenden Gründen nicht voll oder gar nicht arbeiten, hat er dennoch Anspruch auf seinen Lohn, ohne dass er zur Nachleistung verpflichtet ist. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des so genannten Annahmeverzug in Art 324 OR. Der Arbeitgeber der in Verzug gerät, bleibt zur Bezahlung des Lohnes verpflichtet. Annahmeverzug liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber mangels Arbeit, aus technischen Gründen oder infolge Verzugs eines Zulieferers nicht beschäftigt werden kann oder notwendige Arbeitsgeräte nicht zur Verfügung stellt oder nötige Sicherheitsvorkehrungen unterlässt.
Max darf also seinem Vorarbeiter in diesem Beispiel den Lohn nicht kürzen.
Das rät die HR Expertin:
Geht es Ihnen als Arbeitgeber so wie Max, sprechen Sie mit Ihren Mitarbeitern. Sie können für die Zeit des Arbeitsausfalls Ferien verordnen oder es lassen sich eventuell noch Überstunden abbauen. Je offener der Dialog mit seinen Mitarbeitern, je mehr Verständnis bringen die Mitarbeiter oft entgegen.