Mario möchte dieses Jahr vier Wochen Ferien am Stück beziehen. Er hat bereits eine Reise gebucht und informiert nun seinen Arbeitgeber über sein Vorhaben. Für seinen Chef ist der Zeitpunkt und die Dauer dieses Ferienbezuges äusserst ungeeignet. Er hat für diese Zeit einen grösseren Auftrag angenommen. Darf der Arbeitgeber den Ferienbezug von Mario verweigern obwohl die ganze Reise schon gebucht ist?
Gemäss Obligationenrecht Art. 329c Abs. 2 OR, bestimmt der Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Ferien. Er hat aber auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist. Damit bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass das Festlegen des Ferienzeitpunktes in erster Linie der gegenseitigen Verständigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber obliegt. Sofern aber dies aber aus betrieblichen Gründen wie in diesem Fall nicht möglich ist, bestimmt der Arbeitgeber über den Zeitpunkt.
Tipp der HR-Expertin:
Am besten der Chef und Mario finden den Dialog miteinander und suchen zusammen eine gute Lösung. Je nach Vorlaufzeit gibt es Lösungsansätze welche die Interessen beider Parteien berücksichtigen. Vielleicht lässt sich für den Zeitraum der Ferienreise ein Ersatz für Mario finden. Es könnte aber auch sein, dass sich die Reise verschieben lässt. Das gemeinsame Gespräch ist nicht immer die einfachste und schnellste Lösung aber es verhindert Konflikte und hat eine positive Wirkung auf die Mitarbeiterzufriedenheit.
Um in Zukunft solche Situationen zu vermeiden ist es für einen Arbeitgeber ratsam die Ferienplanung bereits Anfang Jahr zu organisieren und für Spitzenzeiten frühzeitig eine Feriensperre zu kommunizieren. Für Arbeitnehmer ist es ratsam, erst eine Reise zu buchen, wenn die Ferien vom Arbeitgeber bewilligt sind.